Verwendung des Stiftung Warentest-Logos
- Neue Bedingungen für Werbung mit Stiftung Warentest-Ergebnissen
- Die wichtigen Änderungen im Detail
- Verwendung des Stiftung Warentest-Logos
Anders sieht der Fall dagegen aus, wenn bei der Werbung – so wie es in der Praxis ja in aller Regel der Fall ist – auch die entsprechenden (jetzt neuen) Logos der Stiftung Warentest verwendet werden, wenn es also nicht nur um die reine, in Schriftsprache beschreibende Wiedergabe des Testergebnisses, sondern auch um die grafische Hervorhebung mit den entsprechenden Logos geht.
Diese Logos sind markenrechtlich geschützt Deshalb ergeben sich bei ihrer Verwendung Besonderheiten. So kann die Stiftung Warentest als Inhaberin dieser Marken ihre Verwendung in Form von Nutzungsbedingungen regeln. Die neuen Bedingungen stellen sich damit als solche Nutzungsbedingungen (Lizenzbedingungen) für die Verwendung der Logos der Stiftung Warentest dar. Mit anderen Worten dürfen die Logos der Stiftung Warentest nur dann verwendet werden, wenn sich das werbende Unternehmen an die Regelungen in den neuen Bedingungen hält. Ansonsten stehen der Stiftung Warentest insbesondere markenrechtliche bzw. vertragliche Unterlassungsansprüche aufgrund von Lizenzverstößen zu.
Ob es allerdings auch zu deren tatsächlicher Geltendmachung kommt ist fraglich. So könnte die Ausübung solcher Unterlassungsansprüche durch die Stiftung Warentest aufgrund kartellrechtlicher Wertungen eingeschränkt sein. Dies ist allerdings noch nicht endgültig geklärt.
Vorsicht bei der Verwendung von Logos
Im Prinzip ändert sich mit den neuen sog. »Bedingungen« der Stiftung Warentest nichts für die Verwendung von Testergebnissen in der Werbung. Es gelten weiterhin die gleichen Maßstäbe. Es ist weiterhin sinnvoll, sich als Unternehmer strikt an die »Empfehlungen« (bzw. jetzigen Bedingungen) zu orientieren, weil diese zwar nur unverbindliche Konkretisierungen des Irreführungsverbotes aus § 5 UWG sind, jedoch von den Gerichten durchaus als Indiz für die Feststellung einer Irreführung angesehen werden könnten. Daran gebunden sind die Gerichte jedoch nicht.
Hinsichtlich der Verwendung der Logos der Stiftung Warentest ist in jedem Fall zu empfehlen, sich an die in den neuen Bedingungen geregelten Nutzungsbedingungen für die ihre Verwendung zu halten. Denn bei Verstößen drohen grundsätzlich marken- bzw. vertragliche Ansprüche der Stiftung Warentest.
Der Autor: Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht..