Massenabmahnungen befürchtet

Neue Gesetze erhöhen Abmahnungsrisiko

6. Februar 2007, 8:35 Uhr |

Gemäß einer EU-Richtlinie müssen seit dem 1. Januar 2007 auch E-Mails die so genannten Pflichtabgaben für Schriftverkehr enthalten – eine Vorschrift, die nach Ansicht der DIHK zu einer Abmahnungswelle führen könnte. Ab Anfang März steigt durch eine Gesetzesneuordnung das Abmahnungsrisiko noch zusätzlich.

Schon bisher mussten Geschäftsbriefe eine Anzahl von Pflichtangaben enthalten. Dazu zählen die vollständigen Namen der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzenden, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer eines Unternehmens.

Gemäß einer neuen EU-Richtlinie müssen die Angaben nun auch in allen elektronischen Geschäftsschreiben, wie z.B. Faxen oder E-Mails enthalten sein. Im deutschen Recht wurde diese Vorschrift in dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen »Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)« verankert.

Da das neue Gesetz noch weitgehend unbekannt ist, befürchtet der deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) nun eine neue Abmahnungswelle. »Um drohenden Abmahnungen aus dem Weg zu gehen, sollten Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, diese Regelungen schnell umsetzen«, betont Heiko Oberlies von der IHK Bonn/Rhein. Andernfalls drohten Gebühren von bis zu 2.000 Euro je Abmahnung. Bereits zuvor hatten Abmahnvereine und einschlägig bekannte Anwaltskanzleien ähnliche Gesetzesänderungen als lukrative Einnahmequelle entdeckt.

Für Profi-Abmahner ein gefundenes Fressen, für Internethändler eine heimtückische Fallgrube: Die nächste Gesetzesänderung steht bereits vor der Tür. Am 18. Januar 2007 wurde im Deutschen Bundestag die Neuordnung des Medienrechts im Telemediengesetz (TMG) beschlossen. Gemäß der zum 1. März 2007 in Kraft tretenden Neuregelung müssen alle Betreiber gewerblicher Internetseiten künftig bei der Abfrage personenbezogener Daten am Beginn dieses Vorgangs ihre Kunden in allgemein verständlicher Form über Art, Zweck, Umfang und Verarbeitung der erhobenen Informationen unterrichten. Ziel der Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass Unternehmen persönliche Informationen nur dann zusammenführen, wenn dies z.B. für Abrechnungszwecke nötig ist. Die Speicherung von IP-Adressen und anderen sensiblen Daten für Werbezwecke wird dagegen strengen Beschränkungen unterworfen. Da viele E-Commerce-Anbieter standardmäßig Kundendaten speichern, droht auch hier Internethändlern im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung eine mögliche Abmahnung.

Darüber hinaus gilt aber ohnehin der Grundsatz: Je weniger personenbezogene Daten gespeichert werden, umso geringer das Risiko.


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