Ein Bewerbungsgespräch ist nicht nur für den Jobsuchenden ein wichtiger Termin. Auch für das Unternehmen ist er von oft großer Bedeutung, schließlich soll der neue Mitarbeiter fachlich qualifiziert und gut ins Team passen. Trotzdem darf nicht alles gefragt werden.
Welche rechtlichen Aspekte es bei einem Bewerbungsgespräch zu beachten gilt, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung jetzt zusammen. Bewerbungsunterlagen wie Zeugnisse, Lebenslauf und Referenzen vermitteln einen recht guten Eindruck der fachlichen Kompetenz eines Bewerbers. Doch Papier ist bekanntlich geduldig - daher spielt der persönliche Kontakt mit dem Bewerber für den Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Hier können die Fragen gestellt werden, die sich aus den schriftlichen Unterlagen ergeben bzw. noch offen bleiben. »Grundsätzlich darf der potenzielle Arbeitgeber im Rahmen des Vorstellungsgesprächs alles fragen, was für seine Einstellungsentscheidung wichtig ist«, sagt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. »Das Fragerecht wird jedoch durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers einerseits und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers andererseits eingeschränkt«. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage für das Arbeitsverhältnis haben (BAG, Az. 2 AZR 467/93).
Als Faustregel für das Bewerbungsgespräch gilt: Nur solche Fragen sind rechtlich erlaubt, die nicht unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreifen und die in einem direkten Zusammenhang mit der künftigen Arbeitsstelle stehen. So ist beispielsweise die Frage nach der sexuellen Orientierung absolut tabu - außer, der Bewerber bemüht sich beispielsweise um eine Stelle bei einer Einrichtung der katholischen Kirche. Umgekehrt ist der Bewerber verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die das Arbeitsverhältnis offensichtlich erschweren oder belasten könnten. Diese Aufklärungspflicht betrifft insbesondere Umstände, die die Arbeitsleistung im konkreten Beruf einschränken oder behindern, wie zum Beispiel chronische oder ansteckende Krankheiten sowie relevante Vorstrafen. Konkret: Eine Sekretärin, die seit Jahren unter einer chronischen Sehnenscheidenentzündung leidet, muss dies unbedingt mitteilen.