»Bei den Fragen nach Ausbildung, bisherigem Werdegang, Prüfungsergebnissen, Vorbeschäftigungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber ein eindeutiges Fragerecht«, sagt Kronzucker. Unzulässig seien hingegen Fragen nach Heiratsplänen, bestehender Schwangerschaft oder einem Kinderwunsch. Auch die Religions-, Gewerkschafts- und Parteizugehörigkeit, ehrenamtliche Tätigkeiten oder die Weltanschauung des Kandidaten sind tabu. Sonderrechte haben allerdings so genannte Tendenzbetriebe - etwa Kirchen oder eine über Politik berichtende Zeitungsredaktion. Hier darf nach dem Glauben oder der politischen Ausrichtung gefragt werden, soweit dies für die angebotene Stelle eine Rolle spielt. Fragen nach den finanziellen Verhältnissen (z. B. Schulden, Schufa-Auskunft) sind zwar grundsätzlich unzulässig. Käme der Bewerber bei seiner neuen Tätigkeit jedoch als Buchhalter, Bankkassierer oder Geschäftsführer mit Geldmitteln des Unternehmens in Berührung, dann können sie berechtigt sein.
Ob und unter welchen Umständen der Arbeitgeber den Bewerber nach einer möglichen schweren Behinderung fragen darf, ist nicht einfach zu beantworten: Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlaubte auch die Frage nach der so genannten Schwerbehinderteneigenschaft. Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wird diese Rechtsprechung von vielen Juristen als überholt angesehen, da eine Behinderung bei der Bewerberauswahl von Gesetz wegen keine Rolle mehr spielen darf. Auch der neu eingeführte § 81 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches IX verbietet ausdrücklich eine Benachteiligung Schwerbehinderter und verweist auf das AGG. Allenfalls kann eine solche Frage bei Tätigkeiten zulässig sein, die bestimmte körperliche Fähigkeiten erfordern.