Bewerbungsgespräch

Nicht alle Fragen sind erlaubt

17. Januar 2011, 16:55 Uhr | Elke von Rekowski

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

»Recht zur Lüge«

Bei nicht erlaubten Fragen billigt der Gesetzgeber dem Bewerber sogar ein »Recht zur Lüge« zu - eine spätere fristlose Kündigung wegen arglistiger Täuschung, weil beispielsweise die Bewerberin die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft fälschlicherweise mit »Nein« beantwortet hat, ist unzulässig (BAG, Az. 2 AZR 621/01). Wird die Frage nach einer Schwangerschaft dennoch gestellt, darf sich die Bewerberin eindeutig mit einer Lüge behelfen. Das gilt sogar für den Fall, dass sie den Job während der Schwangerschaft aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots gar nicht ausüben dürfte und darüber auch informiert ist (EuGH, Rs. C-320/01).

Muss der Arbeitgeber nach der Einstellung eines neuen Mitarbeiters feststellen, dass dieser eine zulässige Frage im Bewerbungsverfahren bewusst falsch beantwortet hat - beispielsweise den fehlenden Führerschein für den Firmen-Gabelstapler oder -LKW - dann kann der Arbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der arglistigen Täuschung angefochten werden (§§ 123, 124, 142 BGB). Voraussetzung: Die verschwiegene oder verdrehte Tatsache, im Beispiel die notwendige Führerscheinklasse, war ein wichtiger Grund für die Einstellung. Folge: Der Arbeitsvertrag endet bei Anfechtung mit sofortiger Wirkung. Das gilt allerdings nicht, wenn die Unwahrheit der fraglichen Antwort für den Arbeitgeber offensichtlich erkennbar war (z. B. wenn ein Bewerber, der schwerbehindert ist, weil er für jeden deutlich an Kleinwüchsigkeit leidet, das Vorliegen einer Behinderung verneint, um keine Sonderbehandlung zu erhalten, BAG, Az. 2 AZR 380/99).

Damit es später keine bösen Überraschungen gibt, sollten Arbeitgeber vor dem Gespräch einen Fragenkatalog auf der Basis der schriftlichen Bewerbungsunterlagen erstellen und hierbei berücksichtigen, welche Fragen rechtlich nicht gestattet sind.


  1. Nicht alle Fragen sind erlaubt
  2. Welche Fragen tabu sind
  3. »Recht zur Lüge«

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Matchmaker+