Das OLG München stellt fest, dass die Vertragsfähigkeit des Zitco nicht in Frage steht und die ZPÜ genauso wie die Verwertungsgesellschaften zu Gesamtvertragsverhandlungen mit dem Zitco verpflichtet waren beziehungsweise sind. Zitco deutet das Urteil so, dass ZPÜ und VGs jetzt zwar einen PC-Tarif aufstellen können, diesen Tarif allerdings von den Mitgliedern des Zitco bis auf weiteres nicht einfordern können. Denn dazu bräuchte es laut Gericht »einen zwischen den Parteien geschlossenen Gesamtvertrag, einen angenommenen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, einen in Angemessenheit nicht bestrittenen Tarif oder eine einen gerichtlich festgesetzten Gesamtvertrag« - erst dann hätten ZPÜ und VGs einen »betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die Mitglieder des Zitco«. Laut Gericht kann der Tarif, den ZPÜ und VGs aufzustellen beabsichtigen, in eine solche Anspruchgrundlage nur dann münden, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt worden ist, in dem empirische Untersuchungen berücksichtigt wurden. Für Zitco entfaltet ein kurzfristig nach § 13 UrhWG aufgestellter PC-Tarif aus diesem Grund keine verbindliche Wirkung.