Private Vergünstigung führt zu fristloser Kündigung
Der Rabatt beim Einbau eines Badezimmers durch einen Geschäftspartner hat den Vorstandsvorsitzenden einer Krankenkasse den Kopf gekostet. Das Gericht hat dabei allgemein private Vergünstigungen jeglicher Art bis auf kleine Beträge als unzulässige Vergünstigung gewertet.

Der Vorstandsvorsitzende einer Krankenkasse baute für sich und seine Familie ein großzügiges Privathaus. Das Bad ließ er von einem langjährigen Geschäftspartner der Krankenkasse einrichten. Dieser zeigte sich generös und gewährte einen Rabatt. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, erhielt der Vorstandsvorsitzende über den Verwaltungsrat die fristlose Kündigung. Die hiergegen eingereichte Klage blieb vor dem OLG Celle erfolglos. Die Kündigung blieb bestehen.
Der klagende Vorstandsvorsitzende räumte den Rabatt zwar ein, argumentierte jedoch, dass dieser gering gewesen sei und ihn jeder andere auch bekommen hätte, unabhängig davon, ob es eine vorangegangene Geschäftsbeziehung zu dem Handwerksbetrieb gegeben habe oder nicht. Diesen Einwand ließ das OLG nicht gelten.
Die herausgehobene Position der Krankenkasse in der Öffentlichkeit sowie die entstandene Interessenkonstellation seien in sich geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, der Vorstandsvorsitzende habe seine Position zu persönlichen Zwecken genutzt, führte das OLG aus. Auch entstehe der Eindruck, dass die künftige Geschäftsbeziehung zwischen Krankenkasse und Badausstatter von diesem Geschehen beeinflusst werde.
Jede Vorteilsannahme im privaten Bereich ist nach Auffassung des OLG geeignet, die Unabhängigkeit der Vorstandstätigkeit zu beeinträchtigen. Ob es hierzu tatsächlich kommt, ist nicht entscheidend. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleinere »sozialadäquate Werbegeschenke«, wie Weihnachtspräsente.
Einen Teilerfolg erzielte der Vorstandsvorsitzende insoweit, als das Oberlandesgericht ihm eine vertraglich vereinbarte Tantiemezahlung aus zurück liegender Tätigkeit in Höhe von immerhin 35.000 Euro zusprach. Diese sei durch das spätere Fehlverhalten nicht verwirkt (OLG Celle, Urteil v 11.11.2009, 9 U 31/09).