Rechtsfallen lauern auf Ihrem Weg zum »Web-Shopper«
Der Internethandel wächst überproportional, immer mehr Fachhändler nutzen Web- Shops als zweites Standbein für ihr Unternehmen. Im ersten Teil dieser Serie beschrieb unser Autor die Grundlagen des Fernabsatzrechts. In dieser Folge werden grundlegende Entscheidungen bis hin zum Leistungsangebot dargelegt.
- Rechtsfallen lauern auf Ihrem Weg zum »Web-Shopper«
- Rechtsfallen lauern auf Ihrem Weg zum »Web-Shopper« (Fortsetzung)
- Klare Eingrenzung
Bevor Sie einen Web-Shop freischalten, müssen Sie ein paar grundlegende Entscheidungen berücksichtigen, die sich auf den Vertragspartner, auf das Verkaufsgebiet und auf die angebotenen Leistungen beziehen.
Nur wenn als Kunden Verbraucher in Betracht kommen, wird das Fernabsatzrecht gemäß § 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB angewandt. Folglich müssen Sie als Web-Shop- Betreiber vor der Eröffnung festlegen, ob Ihr Shop auch für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer eingerichtet wird. Sofern nur Unternehmer als Kunden angesprochen werden sollen, brauchen die strengen Vorschriften des § 312 b ff. BGB nicht beachtet werden. Darüber hinaus ergeben sich für Sie weitere Vorteile, wenn Sie Ihren Kundenkreis nur auf Unternehmen beschränken:
•keine Anwendung der Regeln des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß § 474 ff. BGB
•die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen (§ 309 Nr. 8 b ff. BGB)
•den Übergang der Transportgefahr gemäß §§ 447 BGB beim Versendungskauf
•die Rügepflicht des Kaufmanns gemäß § 377 AGB
•und die Möglichkeit, mit Nettopreisen zu werben (§§ 1 Abs. 1 und 2 PAngV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV).
Wird Ihr Web-Shop ausschließlich für Unternehmer eingerichtet, dann muss nach einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm deutlich erkennbar sein, dass nur an Unternehmen verkauft wird. Keinesfalls darf dies nur an versteckter Stelle platziert werden. Es empfiehlt sich auf der Eingangsseite ein deutlich sichtbarer und besonders gestalteter Hinweis. Beispiel: Dieser Web- Shop richtet sich nur an Unternehmen iSd § 14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.