20 Mobilfunk Rechtstipps
8. September 2011, 20 Bilder
Keine doppelten Versandkosten
Schickt ein Kunde die bei einem Versandhändler bestellte Ware fristgerecht zurück, darf er nur mit den Kosten der Rücksendung belastet werden. Dies entschied der BGH und setzte damit ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht um.
In dem verhandelten Fall ging es um ein Versandhandelsunternehmen, das seinen Kunden für die Zusendung der Ware pauschal einen Versandkostenanteil von 4,95 Euro pro Bestellung in Rechnung stellt. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm den Händler auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufsoder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Zu Recht, denn die bestehenden Vorschriften sind nach Auffassung des BGH so auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.
Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben (BGH, Az.: VIII ZR 268/07).
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