20 Mobilfunk Rechtstipps
8. September 2011, 20 Bilder
Impressum nicht nur für gewerbliche Seiten
Immer mehr Privatleute betreiben eine Homepage. Nicht alle sind sich darüber im Klaren, dass auch private Webseiten ein Impressum aufweisen sollten. Im Teledienstgesetz (§6 TDG) heißt es zwar nur, dass jede geschäftsmäßige Seite bestimmte Informationen bereitstellen muss. Der Begriff „geschäftsmäßig“ wird jedoch nicht eindeutig erläutert.
Klar ist, dass hierunter Firmen oder sonstige gewerblich genutzte Seiten fallen. Da aber außerdem von nachhaltig angelegten Seiten die Rede ist, fällt eigentlich jede Website darunter. Ein Impressum muss einen volljährigen Verantwortlichen sowie eine Kontaktadresse beinhalten. Es darf nur ein Verantwortlicher genannt werden, damit im Streitfall für Eindeutigkeit gesorgt ist. Das Impressum muss außerdem unmittelbar erreichbar sein. Dies bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 29 U 4564/03).
Daher sollte man grundsätzlich auf gängige Bezeichnungen wie Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichen zurückgreifen. Für gewerbliche Internetseiten müssen zusätzlich ein Vertretungsberechtigter, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Register und Registriernummer, Aufsichtsbehörde und Kontaktadresse sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werden.
© Rechtsanwalt Michael Rohrlich, Daniela Schrank