20 Mobilfunk Rechtstipps
8. September 2011, 20 Bilder
Privates Surfen kann den Job kosten
Ein Arbeitnehmer, der trotz ausdrücklichen Verbotes am Arbeitsplatz privat surft, kann entlassen werden. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten außer der reinen Verbotsverletzung eine weitreichende Arbeitspflichtverletzung begeht, sonst ist die Kündigung nicht wirksam.
Im konkreten Fall war einem 41-Jährigen gekündigt worden, nachdem er unter anderem mehrfach im Web seinen Kontostand überprüft hatte. Dies dürfte nach Ansicht des Gerichts jeweils nur wenige Sekunden gedauert haben. Bei anderen Surfvorgängen konnte nicht mehr nachvollzogen werden, ob sie privat oder dienstlich getätigt worden seien. Außerdem konnten die Vorgänge nicht immer eindeutig dem Gekündigten zugeordnet werden, weil teils auch Auszubildende an seinem PC arbeiteten.
Das Gericht monierte zudem, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung nicht abgemahnt hatte. Bei verhaltensbedingten Kündigungen darf der Arbeitgeber dies nur in ganz schweren Fällen unterlassen, und ein solcher hat hier nicht vorgelegen (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09; AG Marburg, Az.: 91 C 981/09).
© Tom Rathert