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Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Richter: Auch der PC ist ein Fernseher

Autor:Folker Lück • 27.10.2010 • ca. 0:30 Min

Inhalt
  1. Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC
  2. Richter: Auch der PC ist ein Fernseher

Weiter argumentieren die Richter, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC zwar in die Grundrechte der Kläger eingreift (Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG), indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt durch die - verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz werde vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht verletzt. Zwar werden nach dem Gerichtsurteil insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, indem monofunktionalen Rundfunkempfänger mit internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung sei jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Geräte, sondern die in beiden Fällen vorhandene Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen.