Die Experten-Antwort
Das OLG Hamburg hat Ende 2006 noch entschieden (Beschluss vom 13.11.2006 - Az. 5 W 162/06), dass eine AGB-Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden ersichtlich nicht verbessert, sondern verschlechtert, nicht zwingend einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen müsse. Diese Einschätzung ist jedoch auf Grund des Gebots richtlinienkonformer Auslegung des UWG am Maßstab der UGP-Richtlinie seit dem 12. Dezember 2007 nicht mehr haltbar. So muss seit diesem Zeitpunkt in Deutschland die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (im Folgenden »UGP-Richtlinie««) berücksichtigt werden mit der Folge, dass die entsprechenden Verbraucherschutzrechte nun allesamt richtlinienkonform auszulegen sind.
Die Argumentation des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg argumentierte unter anderem, dass nicht jede verbraucherschützende AGB-Klausel auch dazu bestimmt sei, das Marktverhalten zu regeln. Eben dies ist aber zwingende Voraussetzung zur Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. Aus diesem Grund sei in vielen Fällen rechtswidriger AGB-Klauseln bereits der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts nicht eröffnet mit der Folge, dass diese auch nicht abgemahnt werden könnten.
Schon vor dem Hintergrund des nationalen (deutschen) Rechts war diese Argumentation durchaus angreifbar: So ist das OLG Hamm etwa der Meinung, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (den §§ 307 ff. BGB)Regelungen des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer sind (Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07), da nicht entscheidend darauf abgestellt werden könne, dass diese Regelungen zunächst darauf gerichtet sein mögen, das individuelle Vertragsverhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Denn solche Bedingungen seien in immer gleicher Anwendung für eine Vielzahl von Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz vorformuliert. Sie beeinflussen deren Kaufverhalten schon durch ihre ständige Verwendung im Rahmen der Internet-Angebote. Der Verwender verschaffe sich damit auch einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil, weil anzunehmen sei, dass der Verbraucher auch diese Regelungen für wirksam hält und sich von ihnen davon abhalten lassen kann, seine Rechte wahrzunehmen.