Fazit
Dass das UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht, ist mittlerweile uneingeschränkt zu bejahen. Auch der Ruf nach der deutschen Bagatellklausel (vgl. § 3 UWG ) wird in der Regel kaum weiterhelfen, da auch die Bagatellklausel wiederum richtlinienkonform am Maßstab des Art. 5 II lit b IVm Art 2 lit e und k UGP-Richtlinie auszulegen ist. Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der UGP-Richtlinie kommt es im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG jedoch nur darauf an, ob die Handlung nach Art. 5 II lit. a i.V. mit Art. 2 lit. e und k der Richtlinie geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Nach aktuell wohl herrschender Meinung ist dies im Fall der Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen stets zu bejahen (vgl. etwa Köhler, NJW 2008, 177, 181). Denn schon die Verwendung solcher Klauseln kann insoweit entsprechenden Einfluss haben, weil der Verbraucher allein durch die Lektüre der AGB davon abgehalten werden kann, ihm gesetzlich zustehende Rechte geltend zu machen und damit ein Tätigwerden unterlässt. Dies genügt für die wettbewerbsrechtliche Relevanz (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG , Rn. 11.156 f.).
Max-Lion Keller, IT-Recht Kanzlei , München