AGB-Klauseln sind inzwischen Marktverhaltensregelungen
- Sind rechtswidrige AGBs ein Abmahnungsgrund?
- Die Experten-Antwort
- AGB-Klauseln sind inzwischen Marktverhaltensregelungen
- Fazit
Seit dem 12. Dezember 2007 ist das UWG am Maßstab der UGP-Richtlinie zwingend richtlinienkonform auszulegen, so dass nun verbraucherschützende AGB-Klauseln als Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren sind. Dies wird unter anderem damit begründet, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen Verstoß gegen die »beruflichen Sorgfaltspflichten« darstellt (vgl. hier Art 7 IV lit d UGP-Richtlinie). Nach jetzigem Recht ermöglicht damit das UWG eine umfassende wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB.
Nach der damals vertretenen Auffassung des OLG Hamburg (»Die Verwendung von AGB ist nicht zwingend eine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG ) könnte allenfalls die Verwendung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen Gegenstand eines Verbots nach § 4 Nr. 11 UWG sein, deren Verwendung sich im Markt, d.h. bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses, auswirkt. Ansonsten läge schon keine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG vor.
Auch der Begriff der »Wettbewerbshandlung« ist seit dem 12. Dezember 2007 richtlinienkonform auszulegen. Infolgedessen gilt laut Art. 3 I UGP-Richtlinie die Richtlinie für alle unlautere Geschäftspraktiken i.S.d. Art. 5 UGP-Richtlinie, unabhängig davon, ob diese vor, während oder nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenes Handelsgeschäft anzusiedeln sind. Bei einer solchen Auslegung des UWG fallen unter den Rechtsbruchtatbestand Verstöße gegen alle Vorschriften, die das Verhalten eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern regeln, auch soweit sie den Abschluss und die Durchführung von Verträgen über Waren und Dienstleistungen betreffen.
Hintergrundwissen
Übrigens, das OLG Köln entschied erst kürzlich (also lange nach In-Kraft-treten der UGP-Richtlinie), dass unwirksame AGB-Klauseln nicht gleich in der Regel einen Wettbewerbsverstoß begründen müssten (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) und bestätige damit ein im Ergebnis gleich lautendes Urteil des OLG Köln vom 30.03.2007 (Az. 6 U 249/06). Der Frage, ob die Verwendung von AGB-Klauseln auf der Grundlage der UGP-Richtlinie hätte wirksam angegriffen werden können, wich das OLG Köln aus:
»Die Anwendung der RL UGP kommt nicht in Betracht, weil die verfahrensgegenständlichen etwaigen Verstöße sämtlich vor dem 12.12.2007 erfolgt sind. Art. 19 RL UGP sieht zwar die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis zum 12.6.2007 vor, ordnet aber zugleich für den Fall, dass diese Zeitvorgabe nicht erreicht wird, an, dass die Vorschriften der Richtlinie ab dem 12.12.2007 anzuwenden seien. Diese Regelung wäre gegenstandslos, wenn die RL UGP auch ungeachtet ihrer Umsetzung in nationales Recht schon ab dem 12.6.2007 angewendet werden müsste. Aus diesem Grund kann auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung ein Rügerecht begründet werden, der sich aus dem geltenden nationalen Recht nicht ergibt.«