Ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter normalerweise nicht per AGB zu dem pauschalen Ableisten von unbezahlten Überstunden verpflichtet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass er eine Nachzahlung einklagen kann.
Im vorliegenden Fall war ein Rechtsanwalt als Arbeitnehmer in einer Kanzlei tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem die folgende Klausel: »Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.« Als regelmäßige Arbeitszeit wurde eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche vereinbart.
Nach etwa zwei Jahren forderte der Rechtsanwalt die nachträgliche Bezahlung von 930 Überstunden, sie sich mittlerweile bei ihm angesammelt haben. Aus diesem Grunde verlangt er die Zahlung von einem Betrag von fast 40.000 Euro. Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht zunächst einmal mit Urteil vom 17.08.2011 fest, dass diese Klausel im Arbeitsvertrag unzulässig ist. Dies begründen die Richter damit, dass die Klausel mangels Transparenz zu unbestimmt ist. Denn die betroffenen Arbeitnehmer können nicht absehen, in welchem Umfang sie kostenlose Überstunden leisten müssen. Anders ist dies nur, wenn sich der zeitliche Umfang aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Das war aber hier nicht der Fall.
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Trotzdem entschied das Gericht, dass der Rechtsanwalt hier keine Vergütung bezüglich der geleisteten Überstunden verlangen darf. Dieser Anspruch ist nämlich nur bei einer hinreichenden »Vergütungserwartung« gegeben. Diese ist zwar bei den meisten Mitarbeitern gegeben. Anders sieht es insbesondere bei »Diensten höherer Art« aus. Von einer Vergütungserwartung kann hier nur dann ausgegangen werden, wenn sich dies im Einzelfall aus dem Tarifvertrag oder einer anderweitigen Verkehrssitte ergibt. Hiervon kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Daraus ergibt sich, dass auch bei normalen Arbeitnehmern nicht jede Klausel unwirksam ist, die das Ableisten von unbezahlten Überstunden vorsieht. Darüber hinaus hat die Unwirksamkeit nicht zwangsläufig zur Folge, dass Mitarbeiter eine Nachzahlung fordern dürfen. Die Beurteilung der Erfolgschancen hängt sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Aufgrund dessen empfehlen wir betroffenen Arbeitnehmern, dass sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.