Ein Teil der von der Verbraucherzentrale Bundesverband eingereichten Klage bezog sich auf Klauseln, die Google nach Ansicht der Verbraucherschützer weitreichende Nutzungsrechte einräumten. Danach sei das Unternehmen berechtigt gewesen, urheberrechtlich geschützte Werke zu veröffentlichen. Im schlimmsten Falle hätte dies sogar private Dokumente betreffen können, die Nutzer auf ihrem Account speichern. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist die Klausel unzulässig, da der Nutzer nicht erkennen kann, welche Rechte er Google einräumen soll. Dazu Google: »Google hat sich lediglich ein Nutzungsrecht zu dem Zweck einräumen lassen, dass Nutzer ihre Inhalte mit anderen teilen können, etwa in den Google Diensten "Text & Tabellen" oder Picasa. In diesen Diensten entscheidet selbstverständlich allein der Nutzer darüber, wem er seine Inhalte preisgeben will.«
Ein weiterer Kritikpunkt der Verbraucherschützer: Google sei durch die AGB dazu berechtigt gewesen, E-Mails oder andere eingestellte Inhalte, ohne Benachrichtigung durchzusehen, zu überprüfen oder zu löschen. Das hätte unter anderem unveröffentlichte, wissenschaftliche Arbeiten betreffen können. Die Hamburger Richter beurteilten dies als unangemessene Benachteiligung des Nutzers. Nach Ansicht von Google ist das unzutreffend: »Google hat lediglich auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, nach entsprechender Inkenntnissetzung rechtswidrige Inhalte zu entfernen, z.B. wenn ein Nutzer kinderpornographische Inhalte in einen Dienst eingestellt hat. Google liest weder Emails noch irgendwelche anderen privaten Dokumente von Nutzern.«
In der Beurteilung des Gerichtsentscheids gehen beide Seiten daher stark auseinander: Während das Urteil nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes die Rechte der Verbraucher stärke und deutlich mache, dass auch amerikanische Unternehmen deutsche Verbraucherrechte einhalten müssen, will Google ein rechtliches Vorgehen gegen das Urteil prüfen.