Amüsante Gerichtsurteile

Verhinderter Intimverkehr berechtigt nicht zum Schadensersatz

14. Januar 2011, 13:11 Uhr | Nadine Kasszian
So ähnlich muss das Zimmer des Klägers ausgesehen haben - wirklich nicht romantisch

Das wirkliche Leben schlägt immer noch die absurdesten Kapriolen. In dem vorliegenden Gerichtsurteil muss der Richter erklären, warum zwei separate Einzelbetten im Urlaub den Intimverkehr nicht über die Maßen stören – er hat gute Argumente

Der Mann hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht – Unterbringung im Doppelzimmer mit Doppelbett. Nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei.

Ein »friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis« sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien.«

Ein harmonischer Intimverkehr sei völlig verhindert worden, beklagte der Unglückliche. Für den Mann schien dieser allerdings ein äußert wichtiger Zweck einer Urlaubsreise zu sein. Denn er verlangte Schadensersatz in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei beeinträchtigt gewesen, was zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und Ärger geführt habe.


  1. Verhinderter Intimverkehr berechtigt nicht zum Schadensersatz
  2. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft

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