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Urteil des Monats

Virtuelles Hausrecht versus Screen-Scraping

Virtuelles Hausrecht versus Screen-Scraping Mit dem Auslesen von Informationen auf Webseiten, dem sogenannten Screen Scraping, hatten sich jüngst das OLG Frankfurt am Main (Az. 6 U 221/08) zu befassen.

Autor:Redaktion connect-professional • 22.5.2009 • ca. 0:40 Min

Dr. Antje Zimmerlich Rechtsanwältin von DLA Piper

Das Gericht untersagte einer Fluggesellschaft die pauschale Behauptung, dass die Vermarktung von Flugreisen durch einen Reisevermittler unzulässig sei, wenn dieser die Web­seite der Fluggesellschaft hinsichtlich Flugziele der Kunden durchsucht und gegebenenfalls ermittelte Verbindungen den Kunden anzeigt. Im Gegensatz zu einer Entscheidung des LG Hamburg vom Sommer letzten Jahres sieht das OLG Frankfurt das virtuelle Hausrecht der Fluggesellschaft durch das Auslesen von Flugdaten nicht beeinträchtigt. Denn das Wesen einer Webseite liege gerade darin, von Dritten besucht zu werden. Da die Fluggesellschaft von technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Beschränkung des Zugriffs (beispielsweise Nutzung nur durch registrierte Nutzer) keinen Gebrauch gemacht hat, könne sie den Zugriff auch nicht über Klauseln in den Nutzungsbedingungen der Webseite einschränken. Da jeweils auch nur einzelne Flugdaten und Preise ausgelesen wurden, konnte sich die Fluggesellschaft auch nicht auf ihr Recht als Datenbankhersteller berufen, um dem Reisevermittler die Nutzung ihrer Webseite zu verbieten.