Diese Praxis stellt nun zwei Personenkreisen eine Falle: Einmal den Käufern, die möglicherweise auf einen Schutz vertrauen, der gar nicht existiert.
Außerdem – und vor allem – den Händlern, die durch diese Einblendung ohne eigenes Verschulden in eine Abmahn-Falle gestoßen werden. Denn: Wer online Waren anbietet, ist auch für alle Inhalte des Online-Angebots verantwortlich, egal ob selbst erstellt oder nicht. So argumentierte z.B. das OLG Frankfurt am Main in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08; es ging um eine automatische Einblendung bei Amazon):
»Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um die Standardformulierung von Amazon handelt. Wenn sie – wie geschehen – ihre Ware mit dieser Formulierung anbietet, ist sie auch Verwenderin.«
Die – unfreiwillige – Verwendung des Hinweises »Käuferschutz bei Ebay: kostenloser Paypal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe« ist dann natürlich eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG und als solche abmahnbar.
Hier leistet Ebay sich anscheinend eine gewaltige Panne – ob aus Versehen oder aus Desinteresse an der Rechtslage im deutschen E-Commerce, sei nun dahingestellt. Für Ebay ist die Rechtslage jedoch auch recht angenehm, da die Konsequenzen ausschließlich die Händler treffen – von daher ist eine schnelle Reaktion auf dieses Vorgehen seitens Ebay erforderlich. Bei weiteren, tiefergehenden Fragen zum Thema und in allen Zweifelsfällen wird eine umfassende Rechtsberatung wertvolle Dienste leisten.
Der Autor: Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.