Vorsicht Abmahnung: Grundpreis-Angaben richtig platzieren!

22. Juli 2008, 4:56 Uhr |
Auch bei ITK-Produkten ist der Grundpreis wichtig, Zudem sollten E-Shop-Betreiber dringend darauf achten,´ihn an die richtige Stelle zu platzieren.

Dass Händler in bestimmten Fällen zur Angabe des Grundpreises verpflichtet sein können, ist bekannt. Nun wurde ein Händler abgemahnt, der zwar auf die Grundpreisangaben hingewiesen hat – nur eben leider nicht an der richtigen Stelle.

Falsch platzierte Darstellungen von Grundpreisangaben

Falsch platzierte Darstellungen von Grundpreisangaben

Der abgemahnte Händler stellte auf seiner Übersichtsseite Waren einer bestimmten Kategorie mit Preisen dar. Die Preisdarstellungen entsprachen auch insoweit den Vorgaben der Preisangabenverordnung, als sie mit dem Hinweis »inkl. Mwst, zzgl. Versandkosten« versehen waren. Dagegen enthielt die Übersichtsseite keinerlei Angaben zu den Grundpreisangaben. Zu den Grundpreisangaben gelangte man nur, indem man auf den Button »Details« klickte, der wiederum jedem einzelnen Produkt zugeordnet war.

Der Abmahner warf dem Händler vor, dass er seinen Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, direkt von der Übersichtsseite aus die gewünschten Artikel in den Warenkorb zu legen - unter Umgehung der Detailseiten, die die notwendigen Angaben hinsichtlich der Grundpreise enthielten.

Mit anderen Worten: Der abgemahnte Händler hat diejenigen Kunden, die direkt von der Übersichtsseite aus Waren in den Warenkorb gelegt haben, nicht über die Grundpreisangaben informiert.


  1. Vorsicht Abmahnung: Grundpreis-Angaben richtig platzieren!
  2. Transparenz ist anzuraten

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