Auszug aus der Abmahnung: »(…)zwar erfährt man den Grundpreis, wenn man auf den Button "Details" klickt. Jedoch hat man die Möglichkeit, direkt von der Übersichtseite die gewünschten Artikel in den Warenkorb zu legen und zu bestellen. Damit geht die Verpflichtung einher, bereits an dieser Stelle auch den Grundpreis zu benennen, da der Grundpreis auch bei der Werbung des Endpreises genannt werden muss. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Preisangabenverordnung ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne vom § 4 Nr. 11 UWG.(…)«
Es lässt sich darüber streiten, ob die Grundpreisangaben zwingend vor der Einleitung des Bestellvorgangs, also vor dem Einlegen des Produktes in den Warenkorb, erfolgen müssen. Dem abgemahnten Händler war jedoch nicht mehr zu helfen, da er während des gesamten Bestellvorgangs nicht mehr auf die (notwendigen) Grundpreisangaben hingewiesen hatte.
Der Autor: Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei . in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.