Die IT-Recht Kanzlei warnt Anbieter von nachgebauten Tonerkartuschen. Einem aktuellen Urteil des LG Hagen zufolge ist die Bezeichnung von Tonerkartuschen ohne Nachbauten-Hinweis irreführend.
Die Münchner IT-Recht Kanzlei rät zur Vorsicht beim Anbieten von Nachbauten von Tonerkartuschen (sogenannte Klone): Wie jüngst das LG Hagen entschieden hat, muss bei der Bewerbung solcher Klone zwingend darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen handelt, sondern um neu hergestellte - ggf. patentverletzende - Nachbauten von Tonerkartuschen. Alles andere wäre irreführend und also wettbewerbswidrig.
Konkret ging es dabei um die beanstandete Artikelbeschreibung »Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055« - die bloße Angabe der Artikelbezeichnung der Originalkartusche hielt das Gericht für irreführend. Auch wenn die Entscheidung sicherlich diskussionswürdig ist, zeigt sie doch einmal mehr die rechtlichen Probleme im Zubehörhandel mit kompatiblen Produkten für Markendrucker/-ware auf: Ist für den angesprochenen Verkehr nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob es sich um ein Original-Produkt oder um das kompatible Produkt eines Drittherstellers handelt, läuft der Anbieter Gefahr der irreführenden Darstellung seines Produktes – bei der Beurteilung ist grds. auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und den Gesamteindruck der Werbung abzustellen.
Um einer wettbewerbswidrigen und abmahngefährdeten Darstellung vorzubeugen, sei angeraten im Rahmen der betreffenden Angebote klar und verständlich auf die Eigenschaft des Nachbaus hinzuweisen und jegliche Formulierung zu unterlassen, die den Verbraucher dahingehend irreführen könnte, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um ein Originalzubehör handelt.
Entsprechend klarstellend sollte auch die Verwendung des Markennamens des Druckerherstellers verwendet werden: Hieraus muss hervorgehen, dass es sich nur um Zubehör zur Verwendung für den gewählten Drucker handelt, um den Eindruck zu vermeiden, dass es sich um Original-Zubehör vom Druckerhersteller handelt.
Der Autor Felix Barth ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der IT-Recht Kanzlei in München. Ansprechpartner dort ist außerdem Rechtsanwalt Max-Lion Keller.