Vorsicht vor Muster-Unterlassungserklärungen

11. November 2008, 3:58 Uhr |
Die vorgefertigte Unterlassungserklärung bot keinen echten Schutz vor Abmahnungen

In einigen Fällen haben Großhändler in letzter Zeit versucht, ihre Kunden mit vorgefertigten Unterlassungserklärungen vor Abmahnungen zu bewahren. Doch enthielten die vorgefertigten Unterlassungserklärungen gravierende Fehler.

In den bekannt gewordenen Fällen wurden Händler abgemahnt, die ohne es zu wissen markenrechtsverletzende Waren verkauft hatten. Diese informierten daraufhin ihren Großhändler, welcher schnell erkannte, dass es nur eine Frage der Zeit sein würde, bis auch andere seiner Abnehmer abgemahnt und damit eine Welle von Schadenersatzansprüchen auf ihn zukommen würde. Also informierte er seine Abnehmer und regte an, schnellstmöglich eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, um einer Abmahnung und den damit verbundenen Kosten zuvor zu kommen. Um Kosten zu sparen, legte der Großhändler gleich eine Muster-Unterlassungserklärung bei und erklärte in einer Mail, was damit zu tun sei. So weit, so sinnvoll.

Die Muster-Unterlassungserklärungen samt „Anleitung“ enthielten jedoch dicke Fehler, die den mit ihnen bezweckten Erfolg ohne Weiteres vereiteln können. In einem Muster war sogar eine gar nicht betroffene Marke aufgeführt. Die tatsächlich betroffene Marke fehlte dagegen. Auch war derjenige, der als Unterlassungsgläubiger bezeichnet war, gar nicht der Rechteinhaber. Die Unterlassungserklärung ist damit zumindest sehr nah an der Grenze zur Wertlosigkeit. Ein anderer Großhändler forderte seine Kunden auf, die unterzeichneten Unterlassungserklärungen nicht an den Rechteinhaber, sondern an ihn zurück zu schicken. Um einer Abmahnung zuvor zu kommen, muss man jedoch schnell sein. Es kommt entscheidend darauf an, wann die vorbeugende Unterlassungserklärung beim Rechteinhaber oder dem zur Annahme bevollmächtigten Vertreter eingeht. Mit einer Absendung der Unterlassungserklärung an den Großhändler ist die Gefahr der Abmahnung daher keineswegs gebannt. Eine Abmahnung ist immer noch möglich.


  1. Vorsicht vor Muster-Unterlassungserklärungen
  2. Abmahngefahr noch nicht gebannt

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