Die neuen Pfändungsfreigrenzen

Was Arbeitgeber bei der Lohnpfändung beachten müssen

9. September 2015, 15:30 Uhr | Michaela Wurm
© Fotolia 57915226 Joachim Lechner

Seit kurzem gelten neue Pfändungsfreigrenzen bei der Lohnabrechnung.Worauf Arbeitgeber aus der ITK-Branche bei Lohnpfändungen und den neuen Pfändungsfreigrenzen achten müssen, um Mehraufwand und finanzielle Verluste zu vermeiden

Arbeitgeber müssen seit dem 1. Juli bei der Lohnabrechnung neue Pfändungsfreigrenzen beachten. Tun sie dies nicht, kann sie die – an sich kleine – Erhöhung unter Umständen teuer zu stehen kommen. Unternehmen aus der ITK-Branche drohen dann ein erheblicher Mehraufwand und ein großer finanzieller Verlust. Doch auch darüber hinaus haben Arbeitgeber zahlreiche weitere Pflichten, wenn sich einer oder mehrere ihrer Angestellten in einem Insolvenzverfahren befinden oder deren Lohn gepfändet wird.

Gut 86.000 Menschen haben seit dem 1. Juli 2014 Privatinsolvenz angemeldet. Das heißt: Sie müssen mehrere Jahre lang alles Einkommen abtreten, das oberhalb der sogenannten Pfändungsfreigrenze liegt. Seit dem 1. Juli dieses Jahres ist dieser unpfändbare Betrag für Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten von 1.045,04 Euro auf 1.073,88 Euro gestiegen. Die neue Pfändungsfreigrenze gilt aber auch, wenn der Lohn eines Arbeitnehmers aus anderen Gründen gepfändet wird.

Arbeitgeber aus der ITK-Branche sollten die höhere Pfändungsfreigrenze kennen und ihre Lohnbüros entsprechend informieren. Gepfändet werden dürfen alle in Geld zahlbaren Vergütungen wie etwa Entgeltfortzahlungen im Falle von Mutterschaft, Krankheit oder Beschäftigungsverboten. Die Pfändung bezieht sich auf das Netto-Einkommen.

Der erhebliche Mehraufwand und der große finanzielle Verlust, die Arbeitgebern drohen, wenn sie die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht beachten, lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen: Eine IT-Beratung überweist einem Arbeitnehmer, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder dessen Lohn gepfändet wird, weniger als den unpfändbaren Grundbetrag – etwa auf Basis der alten Grenze von 1.045,04 Euro. Der Arbeitnehmer verklagt den Arbeitgeber daraufhin und verlangt, dass ihm die Differenz erstattet wird. Die Konsequenz: Die IT-Beratung muss ihm die 28,84 Euro nachzahlen und bleibt auf den Kosten sitzen. Um keinen finanziellen Schaden zu erleiden, kann sie den Betrag zwar von den Pfändungsgläubigern zurückfordern, die ihn zu viel erhalten haben. Das Problem: Die 28,84 Euro stehen in der Regel nicht im Verhältnis zum Mehraufwand – sowohl zeitlich als auch kostenmäßig.


  1. Was Arbeitgeber bei der Lohnpfändung beachten müssen
  2. Arbeitgeber zahlt doppelt
  3. Prioritätsprinzip einhalten
  4. Beschluss mit Besonderheiten

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