Der Beschluss über die Lohnpfändung kann darüber hinaus Besonderheiten enthalten: Etwa die Anordnung, dass Personen nicht berücksichtigt werden, da sie eigene Einkünfte haben – auch wenn der Arbeitnehmer für sie unterhaltspflichtig ist. Diese Besonderheiten haben einen direkten Einfluss auf die Höhe des pfändbaren Betrags. Das Lohnbüro muss diesen unbedingt richtig berechnen. Im Umkehrschluss heißt das: Zahlt das Unternehmen dem Gläubiger weniger als diesem zusteht, muss der Arbeitgeber für die Differenz aufkommen.
Generell gilt: Der Arbeitgeber kann sich die Mehrkosten beziehungsweise den Mehraufwand durch die Lohnpfändung nicht vom Gläubiger erstatten lassen. Zudem darf er diese auch nicht vom Lohn oder vom pfändbaren Betrag einbehalten. Einzige Ausnahme ist, wenn im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer eine sogenannte Kostenüberbürdung vereinbart wurde.
Dr. Elske Fehl-Weileder ist seit 2005 im Geschäftsbereich Insolvenzverwaltung / Internationale Insolvenzverwaltung von Schultze & Braun tätig. Die Fachgebiete der Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht sind neben der Insolvenzverwaltung der Deutsch-Chinesische Rechtsverkehr und das chinesische Insolvenzrecht. Schultze & Braun ist eine der größten insolvenzrechtlich ausgerichteten Kanzleien in Deutschland und bundesweit an mehr als 40 Standorten tätig. Dazu kommen die europäischen Standorte in Straßburg, Paris und London.
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