Die neuen Pfändungsfreigrenzen

Was Arbeitgeber bei der Lohnpfändung beachten müssen

9. September 2015, 15:30 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Arbeitgeber zahlt doppelt

Arbeitgeber zahlt doppelt

Doch auch die Alternative ist nicht attraktiv: Fordert der Arbeitgeber den gezahlten Differenzbetrag nicht von den Gläubigern zurück, zahlt er de facto doppelt: an den Arbeitnehmer und an die Gläubiger.

Bei einem Differenzbetrag von 28,84 Euro dürfte das – auch bei mehreren Arbeitnehmern – noch tragbar sein. Der Betrag kann jedoch auf mehrere hundert Euro steigen, wenn der Arbeitnehmer für mehrere Personen unterhaltspflichtig ist. Für die erste Person liegt der Betrag jetzt bei 404,16 Euro (zuvor 393,90 Euro) und für jede zweite bis fünfte Person sind jeweils weitere 225,17 Euro (statt zuvor 229,12 Euro) fällig. Zudem bleibt dem Arbeitnehmer ein bestimmter Anteil vom Mehrbetrag, wenn sein Lohn größer ist als der Mindestpfändungsfreibetrag.

Fakt ist: Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Bedingungen vom Arbeitnehmer für eine beträchtliche Summe haftbar gemacht werden – im Fall der Fälle auch rückwirkend. Umso wichtiger ist es daher, dass Arbeitgeber die neuen Pfändungsfreigrenzen beachten.


  1. Was Arbeitgeber bei der Lohnpfändung beachten müssen
  2. Arbeitgeber zahlt doppelt
  3. Prioritätsprinzip einhalten
  4. Beschluss mit Besonderheiten

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