Aber auch über die neuen Pfändungsfreigrenzen hinaus haben Arbeitgeber bei der Lohnpfändung zahlreiche Pflichten. Sobald ein Gläubiger eine Lohnpfändung gegen den Arbeitnehmer durchgesetzt hat, wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Binnen 14 Tagen muss dieser nun eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben. Darin muss der Arbeitgeber erklären, ob und in welchem Umfang er den Pfändungsanspruch des Gläubigers anerkennt und, ob möglicherweise andere Pfändungen oder Abtretungen vorliegen.
Was bei einem Gläubiger noch relativ einfach ist, folgt bei mehreren Gläubigern dem Prioritätsprinzip: Entscheidend ist hier, welcher Beschluss als erster eingegangen ist. Der Arbeitgeber muss als Drittschuldner demnach die Reihenfolge der Gläubiger zwingend einhalten – ansonsten kann er sich schadenersatzpflichtig machen.