Für betroffene Händler hat Amereller einige hilfreiche Tipps parat, wie: „In manchen Fällen hilft es, den Frachtführer mit einer individuellen Anfrage zu kontaktieren, was den Sendungsstatus betrifft. Die Mitarbeiter des Frachtführers haben bessere Einsichtsmöglichkeiten und können in internen Systemen oft auch für Dritte nicht mehr trackbare Sendungen nachverfolgen.“
Präventiv könnten Händler natürlich den Status jeder einzelnen Sendung binnen ein bis zwei Wochen nach Aufgabe „protokollieren“ und archivieren. Dies bedeute jedoch erheblichen Mehraufwand.
„Wenn sich tatsächlich keine Möglichkeit einer Dokumentation der erfolgten Zustellung ergeben sollte, könnte es helfen, vom Käufer eine schriftliche Erklärung über den Nichterhalt der Warensendung zu verlangen“, so der Rechtsanwalt. „In Verbindung mit einem Hinweis, dass die Erklärung ggf. auch zur Einleitung von Maßnahmen gegenüber dem Frachtführer benötigt wird, daher unbedingt wahrheitsgemäß auszufüllen ist, könnte dies betrügerisch agierende Kunden abschrecken.“
Ein entsprechendes Muster für die Anforderung einer solchen „Nichterhaltserklärung“ stellt die IT-Recht-Kanzlei ihren Update-Service-Mandanten kostenlos zur Verfügung. Das Muster beinhaltet zudem den Hinweis an den Erklärenden, dass die Abgabe der Erklärung der Wahrheit zuwider unter dem Gesichtspunkt des Betruges im Sinne des § 263 StGB strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Insgesamt bleiben betroffenen Händler aber nur wenige Möglichkeiten gegen Betrugsversuche, so Amereller. Sein Fazit: „Der Kunde kann sich lange Zeit lassen, was die „Rüge“ von nicht erhaltenen bzw. beschädigt gelieferten Sendungen betrifft.“ Und durch die zeitlich meist nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Nachverfolgungsretouren könne es für manchen Händler dann aber eng werden.