Für Führungskräfte gilt grundsätzlich rechtlich nichts anderes. Sie sind aber zu einem großen Teil – in Absprache mit dem Unternehmen - freiwillig für dringende Notfälle erreichbar. »Das hat sich bei der großen Erreichbarkeitsstudie, die der DFK im Jahr 2013 durchgeführt hat, klar ergeben«, so DFK-Juristin Kroll. Danach waren 58 Prozent der Führungskräfte im Urlaub erreichbar.
Schließlich ist es nicht selten auch in ihrem eigenen Interesse, dass die Geschäfte während ihrer Abwesenheit gut laufen. Hierüber sollte aber zuvor eine klare Absprache getroffen werden. Sollte die Arbeit im Urlaub dann wider Erwarten Überhand nehmen, besteht die Möglichkeit, die Tage sozusagen »zurückzubuchen« und zu anderer Zeit entspannt seine Auszeit genießen. Dazu führt am besten Protokoll über die getätigte Arbeitszeit und klärt frühzeitig nach der Rückkehr, wie damit umgegangen werden soll.
Selbst wer Anrufe verweigert, muss aber keine Sorge haben, dass ihn nach seiner Urlaubsrückkehr eine Kündigung erwartet. »Da es sich um einen so genannten verhaltensbedingten Kündigungsgrund handeln würde, bedarf es vor dem Anspruch einer Kündigung einer einschlägigen Abmahnung«, so Kroll. »Das heißt, dass dem Arbeitnehmer ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen werden muss, verbunden mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.« Inwiefern eine solche Abmahnung bei Nichterreichbarkeit im Urlaub überhaupt berechtigt wäre, lässt sich im Streitfall vor den Arbeitsgerichten klären. Und an der Rechtmäßigkeit einer solchen Abmahnung bestehen selbst bei Managern durchaus große Zweifel.