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Effizienzklassen und das Wettbewerbsrecht

Problemstellung in der Werbung

Autor:Matthias Hell • 11.8.2010 • ca. 1:15 Min

Inhalt
  1. Wenn »Klasse A« nur der dritte Platz ist
  2. Problemstellung in der Werbung

Bei der Werbung für Elektrogeräte stellt sich bezüglich der Effizienzklassen das Problem, dass auch von gesetzgeberischer Seite her keine Formulierungen für die Effizienz der jeweiligen Klasse vorgesehen sind. Die Geräte werden lediglich in die Klassen A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) eingeteilt, ohne dass anhand greifbarer Aussagenklargestellt wird, welche Klasse welche Eigenschaften repräsentiert. Um die Verwirrung zu komplettieren, wurde die Skala nach oben durch A+ und A++ ergänzt (was für eine weitere Reduktion des Verbrauchs um 25% bzw. 50% steht); die Einführung der Klasse A+++ ist geplant.

Für die Werbung bedeutet dies nun, dass einerseits die meisten Verbraucher spontan gar nicht wissen, was diese Buchstaben ausdrücken und welche die höchste Effizienzklasse ist (wer käme auch ausgerechnet auf A++?), andererseits keine griffigen Beschreibungen zur Verfügung stehen, die man in die Werbung aufnehmen könnte.

Von „Eigenkreationen“ sollte jedoch abgesehen werden; wie das dargestellte Urteil zeigt, sind diese oftmals aus wettbewerbsrechtlicher Sicht angreifbar. Als Alternative zu verbalen Formulierungen wäre z.B. eine graphische Darstellung aller Effizienzklassen von „G“ bis „A++(+)“ mit der Stellung des beworbenen Gerätes innerhalb dieses Spektrums denkbar.

Kommentar

Auch das Urteil drückt ein wenig diese Ratlosigkeit aus – die Richter bemängeln selbst, dass den einzelnen Klassen keine treffenden Umschreibungen zugeteilt sind. Widersinnig erscheint an dem System auch die Aufstockung der Effizienzklassen nach oben, sodass die üblicherweise höchste Klasse „A“ hier nur den dritten (bald vierten) Rang belegt. Eine Lösung dieses Problems ist vorerst nicht in Sicht; bis eine gefunden ist, sollten sich Vertreiber von Kühlgeräten in ihrer der Werbung auf die schlichte Nennung bzw. graphische Darstellung der jeweiligen Effizienzklasse beschränken.

Hinweis: Weiterführende Informationen zu dem Thema gibt es in dem Beitrag »EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 04.08.2010)« der IT-Recht-Kanzlei.

Der Autor: Chris Engel ist juristischer Mitarbeiter der Münchner IT-Recht Kanzlei.