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Die Experten-Antwort

Autor: Redaktion connect-professional • 24.11.2008 • ca. 0:55 Min

Inhalt
  1. Wer zahlt die Reisen?
  2. Die Experten-Antwort
Elisabeth Keller-Stoltenhoff gründete 2004 die IT-Recht- Kanzlei in München. Sie ist spezialisiert auf IT-Vergabe und IT-Vertragsrecht.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff gründete 2004 die IT-Recht- Kanzlei in München. Sie ist spezialisiert auf IT-Vergabe und IT-Vertragsrecht.

Grundsätzlich sollten Unternehmer keinen Vertrag abschließen, in dem so wichtige Dinge, wie Reisekosten und andere Details der Inbetriebnahme nicht geregelt werden.

Wenn wie im vorliegenden Fall nichts vereinbart ist, aber der Lieferort der Ort des Auftraggebers ist, muss der Auftraggeber bei der Inbetriebnahme für die Reisekosten und die Reisezeit zum Kunden aufkommen.

Während der Gewährleistungsfrist hat der Anbieter die Reisekosten dann zu zahlen, wenn ein Mangel Ihrer Software auftritt (§ 437 BGB i.V. mit § 439 Abs.2 BGB). Da der Lieferort beim Auftraggeber ist, sind dies nur die Reisekosten zum Lieferort. Sind die Reisekosten zum Kunden des Auftraggebers höher, dann hat der Auftraggeber die Differenz zu zahlen. Stellt sich bei einer solchen Reise heraus, dass kein Fehler der Software vorlag, dann sind die Reisekosten und eine Vergütung für die Dienstleistung zu zahlen. Auch wenn bei der ersten Inbetriebnahme ein Fehler auftritt und ein zweiter Termin mit Anfahrt notwendig wird, gilt dasselbe wie vorgenannt. Der Software-Anbieter hat nur für die Kosten aufzukommen, wenn ein Mangel der Software der Anlass für den zweiten Termin ist.

Da der Anbieter für die Mangelfreiheit der Software einstehen muss, kann der Auftraggeber zudem Schadensersatz verlangen, wenn ihm auf Grund der Mängel der Software Kosten entstehen, und der Anbieter die Mängel zu vertreten hat (§ 437 BGB i.V. m. 280 BGB).

Elisabeth Keller-Stoltenhoff, IT-Recht-Kanzlei , München