Wer zahlt die Reisen?
Wichtige Sonderposten wie der Umgang mit Reisekosten sollten in Dienstverträgen vertraglich geregelt werden. Wie sieht die rechtliche Lage aber aus, wenn diese Vereinbarung verpasst wurde und die Leistungen zudem tatsächlich an einem anderen Lieferort als den im Vertrag genannten erbracht werden?

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- Die Experten-Antwort
Die Leserfrage
Die Leserfrage
Als Zulieferer entwickeln wir PC-Software für einen Auftraggeber, der diese Lösung innerhalb eines Gesamtsystems an seine Kunden ausliefert. Unserem Auftrag liegt ein Angebot von uns und eine Bestellung des Auftraggebers zugrunde. Laut dieser ist der Lieferort der Sitz des Auftraggebers. Tatsächlich kann aber die Software in der Regel erst beim Endkunden in Betrieb genommen und getestet werden. Über Ablauf und Dauer der Inbetriebnahme bestehen keine Abmachungen.
Wie verhält es sich nun mit den Anfahrtskosten (Reisezeit und Fahrkosten) zum Endkunden – sowohl während der Inbetriebnahme als auch bei möglichen Fahrten nach der Abnahme, z. B. während der Gewährleistungsfrist oder wenn ein zweiter Termin notwendig ist, weil bei der ersten Inbetriebnahme ein Fehler aufgetreten ist?
Kann umgekehrt der Auftraggeber uns als Lieferant die Reisekosten und Wartezeit für seine Begleitperson in Rechnung stellen, wenn die Inbetriebnahme, verursacht durch einen Software-Fehler, entsprechend länger dauert bzw. ein zweiter Termin zur Inbetriebnahme mit erneuter Anfahrt erforderlich ist?
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