Gehaltspoker im Hinterzimmer
- Wie Exzesse bei Vorstandsgehältern vermeiden?
- Gehaltspoker im Hinterzimmer
- Gesetz oder Selbstregulierung? Dauerbrenner Managergehälter
Braun mag sich damit zufrieden geben, dass die Regelungen des Corporate Governance Kodex, das Regelwerk für eine gute Unternehmensführung, für ausreichende Transparenz sorgen. Fakt ist aber, dass sich noch lange nicht alle Unternehmen an die Empfehlungen halten wollen. Erst recht nicht, wenn es um den Ausweis von Einzelvergütungen der Vorstände geht. Gerade solche Konzerne, die ihren Vorständen sehr hohe Gehälter zahlen, neigen dazu, keine individuellen Vergütungen offen legen zu wollen (siehe Seite 3).
Transparenz sieht anders aus, meint denn auch die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK). Der Verein ist ebenfalls strikt gegen eine gesetzliche Regelung, die Maximalgehälter vorsieht. »Dies wäre ein Eingriff in die Eigentumsrechte«, heißt es aus München. Allerdings hält es die SdK für geboten, Transparenz und Mitbestimmung zu schaffen, wenn es um die Festlegung von Spitzenvergütungen geht.
So sollte es nach den Vorstellungen der SdK generell nicht mehr möglich sein, dass Gehälter von einem exklusiven Kreis von Aufsichtsratsmitgliedern ausgehandelt werden und ein solcher Personalausschuss vollendete Tatsachen unter Ausschluss anderer Aufsichtsräte schafft. Gehälter sollten vielmehr künftig vom gesamten Aufsichtsrat beschlossen werden. Damit werde »die Gefahr undurchsichtiger Beschlüsse verringert«, so die SdK.
Ort der Rechtfertigung
Auch was variable Gehaltsbestandteile betrifft wie Bonuszahlungen oder Abfindungen sollte nicht per Nasenfaktor festgelegt werden. Hier setzt sich die SdK für eine Orientierung an Leistungen ein sowie einer Bindung an den langfristigen Erfolg einer Firma. Zudem soll eine Mindestfrist für die Ausübung von Aktienoptionen von derzeit zwei auf drei Jahre verlängert werden.
In diese Richtung zielt auch die Forderung, den Einfluss der Aktionäre zu stärken. Anteilseigner sollten auf der Hauptversammlung über die Vergütung abstimmen dürfen. Eine Änderung des deutschen Aktienrechts wäre laut SdK »ohne größere Schwierigkeiten« möglich. In Großbritannien habe sich diese Regelung bewährt. Zwar sei ein solches Votum nicht bindend, erklärt die SdK. Aber gegen eine mehrheitliche Ablehnung ließen sich allzu üppige Vergütungen »nur schwer durchsetzen«, so die SdK.