Exklusiv-Interview

»Wir kontaktieren grundsätzlich alle Personen«

14. März 2007, 9:38 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Stichwort: Haustürgeschäfte

Grundsätzlich genießen Privatpersonen ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht (§§ 312 BGB), wodurch sowohl Haustürgeschäfte als auch Verbraucher-Darlehensverträge aufgehoben werden können. Der Widerruf muss in schriftlicher Form innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung, die vom Verbraucher gegebenenfalls zu beweisen ist.

Die Widerrufsfrist von zwei Wochen gilt jedoch nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt hat.Wenn der Verbraucher nicht oder fehlerhaft belehrt wurde, kann der Vertrag nach geltendem Recht auch nach den zwei Wochen jederzeit noch widerrufen werden. Bei einer Widerrufsbelehrung, die erst nach Vertragsabschluss erfolgt, beträgt die Widerrufsfrist vier statt zwei Wochen. Die Widerrufsbelehrung muss folgende Punkte enthalten: das Recht zum beliebigen und an keine Voraussetzungen gebundenen Widerruf, die Zwei-Wochen-Frist und den Fristbeginn, eine Belehrung, dass ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann und dass die Frist bereits durch Absendung des Widerrufs gewahrt wird, sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers.Weiterhin muss die Belehrung klarstellen, auf welchen Vertrag sie sich bezieht.


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