»Der Anbieter soll nicht haften, wenn es in seinem Netz Verstöße gegen das Urheberrecht von Dritten gibt, auch nicht indirekt, zum Beispiel über teure Anwaltskosten«, heißt es dazu auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums. WLAN-Betreiber - egal ob gewerblich oder privat, ob groß oder klein - können nach dem neuen Telemediengesetz nicht mehr auf Schadenersatz oder Unterlassung verklagt werden. Sie müssen ihr Netzwerk nicht mit einem Passwort verschlüsseln und auch nicht registrieren, wer darüber online geht.
Bisher war ungeklärt, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist. Demnach muss es auch für die geschädigten Firmen einen Weg geben, sich gegen die Verletzung ihrer Urheberrechte zu wehren. Den obersten Zivilrichtern lag jetzt zum ersten Mal ein Fall vor, in dem zu entscheiden war, ob das deutsche Gesetz dem gerecht wird.
Sie sehen die Rechte der Unternehmen gewahrt. Gibt es keine andere Möglichkeit, dem Missbrauch ein Ende zu setzen, sieht das Gesetz nämlich vor, dass der WLAN-Betreiber die »Nutzung von Informationen« sperren muss. Das Ministerium informiert darüber, wie sich durch Einstellungen am Router der Zugang zu einzelnen Internetseiten blockieren lässt. Laut BGH müssen Gerichte im Lichte des Unionsrechts aber auch andere Arten von Sperren verhängen dürfen: eine Registrierungspflicht für alle Nutzer, eine Passwort-Sperre und im Extremfall sogar die vollstänge Sperrung des Zugangs.