Sie können immer noch gerichtlich belangt werden, allerdings nur, um die Sperren durchzusetzen. Die Kosten dafür müssen sie nicht tragen. Die Sperrung muss laut Gesetz »zumutbar und verhältnismäßig« sein. Was das heißt, müssen im Einzelfall die Richter klären. Dabei haben sie darauf zu achten, dass die Rechte der Firmen, der WLAN-Betreiber und die der Internetnutzer gleichermaßen gewahrt bleiben.
Eine Sperre für den Hotspot eines Privatmanns dürfte also um einiges leichter zu rechtfertigen sein als eine Beschränkung des Flughafen-WLANs. Laut Koch muss sich nicht immer das geistige Eigentum durchsetzen: »Es kann auch das Recht auf offenen Internetzugang sein.«