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Achtung Abmahnung: »Händler« oder »Hersteller«?

Sie vertreiben Elektrogeräte in Deutschland? Überprüfen Sie dringend, ob Sie die Geräte ausschließlich von registrierten Herstellern bezogen haben! Denn wenn Sie nicht registrierte Elektrowaren vertreiben, können Sie unter Umständen wegen eines Verstoßes gegen das ElektroG abgemahnt werden.

Autor:Redaktion connect-professional • 7.7.2008 • ca. 0:30 Min

Inhalt
  1. Achtung Abmahnung: »Händler« oder »Hersteller«?
  2. Umfangreiche Haftungspflichten

Für den Fall, dass Sie nicht registrierte Elektrowaren in Deutschland vertreiben, haben Sie auch mit Bußgeldbescheiden des Umweltbundesamtes zu rechnen. So ist der IT-Recht Kanzlei etwa ein Fall bekannt, in dem nur eine Geräteart registriert wurde, aber drei Gerätearten in Verkehr gebracht wurden. Das Umweltbundesamt hat hier ein Bußgeld über 675.000,- € festgelegt.

Rechtlicher Hintergrund

Laut § 6 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt.

Was viele nicht wissen: Auch Online-Händler werden als „Hersteller“ i.S.d. ElektroG eingestuft, wenn sie schuldhaft neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten (vgl. § Abs. 12 S. 2 ElektroG). Es ist dabei übrigens nicht einmal erforderlich, dass bereits Elektro- oder Elektronikgeräte verkauft wurden.