Umfangreiche Haftungspflichten
- Achtung Abmahnung: »Händler« oder »Hersteller«?
- Umfangreiche Haftungspflichten
Entscheidend ist, dass die Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Führt ein Hersteller im schriftlichen Geschäftsverkehrs nicht die nach § 6 Abs. 2 S.4 ElektroG erforderliche Registrierungsnummer, so ist vom Händler zu verlangen, dass er sich beim dem Hersteller oder auf der vom EAR gemäß § 14 Abs. 2 einzurichtenden Internetseite erkundigt, ob dieser registriert ist (so auch der Kommentar zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Giesberts/Hilf).
Wichtig: Greift die Herstellerfiktion, so obliegen dem Online-Händler sämtliche Herstellerpflichten. Dazu gehört insbesondere auch, dass er Geräte nach Rücknahme bzw. Rückgabe auf eigene Kosten zu entsorgen oder aber eine Garantie gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG abzugeben hat.
Aktueller Beschluss des Landgerichts München I
Die oben dargestellte Herstellerfiktion hat absolute Praxisrelevanz! So untersagte das Landgericht München I (Beschluss vom 20.06.2008, Az. 1HK O 10415/08) erst kürzlich einem Online-Händler, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher Angebote von kennzeichnungspflichtigen Waren im Sinne des ElektroG zu veröffentlichen oder zu unterhalten. Das Landgericht München I stufte den Händler als „Hersteller“ i.S.d. ElektroG ein. Da dieser schuldhaft nicht registrierte Elektrowaren gehandelt hat, sei ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen das ElektroG gegeben.
Der Autor: Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.