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Schwarze Liste (Teil 2)

Die 30 schmutzigsten Geschäftspraktiken

Wer Kunden täuscht oder unter Druck setzt, um sie zum Kauf zu bewegen, handelt unlauter – und kann abgemahnt werden. <i>Computer Reseller News</i> listet gemeinsam mit der Münchner IT-Recht Kanzlei die 30 Geschäftspraktiken auf, die als besonders irreführend oder aggressiv gelten. In dieser Ausgabe stellen wir den zweiten Teil der Liste vor.

Autor:Michael Hase • 26.11.2008 • ca. 2:00 Min

Der Unehrliche ist mitunter der Dumme: Wer Kunden täuscht oder unter Druck setzt, um sie zum Kauf zu bewegen, hat es oft nicht besser verdient und kann zu Recht abgemahnt werden. Solche Handlungsweisen sind aus Sicht des Gesetzgebers unlauter. Computer Reseller News präsentiert gemeinsam mit der Münchner IT-Recht Kanzlei die »Schwarze Liste« der 30 besonders irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktiken.

Deren zweiter Teil ist in dieser Ausgabe zu lesen.

Alle aufgelisteten Handlungen entstammen dem Gesetzesentwurf, den die Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt hat. Mit dem Entwurf soll die so genannte UGP-Richtlinie des Europäischen Parlaments in deutsches Recht umgesetzt werden, was eigentlich schon bis Mitte Juni 2007 hätte erfolgen sollen, bislang aber noch nicht geschehen ist. Dennoch ist die Liste der Geschäftspraktiken bereits relevant, weil das UWG seit Dezember 2007 anhand der UGP-Richtlinie auszulegen ist. Letztlich folgt daraus, dass alle aufgelisteten Praktiken per se als unlauter einzustufen sind:

16. Die Angabe, durch den Erwerb einer bestimmten Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen. Schon der Begriff des Glücksspiels legt nahe, dass es sich um Spiele handelt, bei denen der Gewinn auch tatsächlich vom Zufall abhängt.

17. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen, wenn es einen solchen Preis tatsächlich nicht gibt oder wenn die Möglichkeit, einen Preis zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags abhängig gemacht wird. Laut BMJ darf der Verbraucher nicht zur Teilnahme an Wettbewerben oder Preisausschreiben veranlasst werden, bei denen entweder die Preise von vornherein nicht gewonnen werden können, weil sie gar nicht vergeben werden, oder bei denen der Preis von einer Geldzahlung abhängt. Dadurch verstößt der Unternehmer zugleich gegen zwei gesetzliche Regelungen: Zum einen sind laut UWG die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen klar und eindeutig anzugeben (»Transparenzgebot«). Zum anderen verbietet das UWG, Preisausschreiben oder Gewinnspiele vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig zu machen (»Koppelungsverbot«).

18. Die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.

19. Eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen zu akzeptieren.

20. Das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden. Auch mit einer solchen Praxis verstößt der Anbieter gegen das Transparenzgebot, dass die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen klar und eindeutig zu kommunizieren sind. Der Unterschied zwischen Punkt 17 und 20 besteht darin, dass dem Verbraucher im ersten Fall der Eindruck vermittelt wird, ihm sei ein Gewinn schon sicher, während ihm im zweiten Fall eine Gewinnchance vorgetäuscht wird.