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Immer Vorsicht beim Bild-Einsatz!

Bekannt sollte sein, dass Sie Nutzungsrechte für Fotografien, die Sie in Ihren Internetauftritt integrieren, vorher erwerben müssen,. Wie nun das Landgericht München I in seinem Urteil vom 18.09.2008 (7 O 8506/07) entschied, muss ein Website-Betreiber den urheberrechtlichen Schutz der Fotos allerdings auch dann überprüfen, wenn er die Internetseite von einem Dritten übernommen hat.

Autor:Redaktion connect-professional • 7.4.2009 • ca. 1:25 Min

Inhalt
  1. Immer Vorsicht beim Bild-Einsatz!
  2. Die Entscheidung

Der Fall

Der Fall :

Der klagende EDV-Unternehmer nutzte für seinen Internetauftritt sechs Fotografien, für welche die beklagte Bildagentur die Nutzungsrechte besitzt. Diese hatte den Kläger abgemahnt und beanstandet, die verwendeten Bilder seien urheberrechtlich geschützt.

Der EDV-Unternehmer ging jedoch zum Gegenangriff über und wollte festgestellt haben, dass der Bildagentur weder ein Unterlassungs- noch ein Schadenersatzanspruch zusteht. Im Gegenzug klagte dann die Bildagentur alle von ihr bereits geltend gemachten Ansprüche, darunter auch Schadenersatz in Höhe der üblichen Vergütung für die sechs verwendeten Fotografien, ein. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ging es jedoch nicht mehr um Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, sondern nur noch um die Frage, ob der Bildagentur ein Schadenersatzanspruch zusteht und – wenn ja - wie dieser Schaden berechnet werden soll.

Die EDV-Unternehmer brachte hier eine ganze Reihe von Einwänden vor:

- Eine der Fotografien stammte von einem amerikanischen Fotografen, die anderen fünf von englischen Fotografen. Nach Ansicht des EDV-Unternehmers ist das deutsche Urheberrecht hierfür nicht anwendbar.

- Weiterhin war der Verwender der Fotografien der Meinung, dass ihm hier kein schuldhaftes, also auch kein fahrlässiges Handeln, vorzuwerfen war, da ja nicht er die Bilder ausgesucht und in die Homepage eingebaut hatte, sondern ein Dritter. Er habe die gesamte Homepage übernommen und hätten keinen Grund gehabt, hier einen Urheberrechtsverstoß zu vermuten. - Wenn denn tatsächlich ein Schadenersatzanspruch gegeben wäre, dann dürfe nur die übliche Vergütung für die Zeit verlangt werden, die der EDV-Unternehmer die Bilder tatsächlich genutzt hat, nämlich 27 Monate. Dass normalerweise von der Bildagenturen nur Lizenzen für die Nutzung »bis drei Jahre« vergeben werden, sei dabei nicht zu berücksichtigen.

- Außerdem seien die geltend gemachten Lizenzgebühren zu hoch. Die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, welche häufig als Maßstab für angemessene Honorare herangezogen werden, lägen unter den hier verlangten Preisen.

- Und schließlich sei auch kein 100%-Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung zu zahlen, da der Urheber auch nicht hätte benannt werden müssen, wenn das Foto »legal« verwendet worden wäre.