Problemfall Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verpflichtend sind sie für Händler nicht, doch hat man sie erst einmal, können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für ungeahnte Probleme sorgen. Was es für Internetanbieter hier zu beachten gibt, erfahren Sie im dritten Teil der CRN-Serie »Die sieben Todsünden im Onlinehandel«.

- Problemfall Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Die umstrittensten AGB-Klauseln
Vielfach ist die Ansicht anzutreffen, dass man als Gewerbetreibender Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben müsse. Dies ist so nicht zutreffend, denn es gibt mit Ausnahme der Pflichtbelehrungen über Verbraucherrechte keine Pflicht, AGB zu haben. Wenn man sich aber entschieden hat, AGB zu verwenden, müssen diese stimmen, da nach der Ansicht einiger Gerichte unwirksame AGB abgemahnt werden können. So geht etwa das KG Berlin davon aus, dass sich derjenige, der unwirksame AGB verwende, durch diesen Rechtsbruch über das eigentlich betroffene Vertragsverhältnis hinaus gegenüber Wettbewerbern einen unlauteren Vorteil verschaffe; diese Ansicht ist nicht unumstritten, das OLG Köln etwa sieht unwirksame AGB nur ausnahmsweise als wettbewerbsrechtlich relevant an.
Letztlich hilft diese Divergenz zwischen KG Berlin und OLG Köln nicht viel, da sich gerade beim Online-Handel der Abmahner in der Regel das Gericht aufgrund des »Fliegenden Gerichtsstandes« aussuchen kann und daher eine Abmahnung wegen unwirksamer AGB regelmäßig nicht dort gerichtlich weiterverfolgt wird, wo die wettbewerbsrechtliche Relevanz der AGB verneint wird. Wer also AGB verwendet, sollte sich vergewissern, dass diese regelmäßig auf notwendige Modifikationen infolge von neuer Rechtsprechung überprüft werden, auch ist es nicht empfehlenswert, sich an ungeprüften AGB anderer Anbieter zu orientieren und diese zu übernehmen.