Strafrechtliche Fallstricke bei Outsourcing-Vorhaben von Sparkassen
Strafrechtliche Fallstricke bei Outsourcing-Vorhaben von Sparkassen
- Strafrechtliche Fallstricke bei Outsourcing-Vorhaben von Sparkassen
- Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen
Mit Urteil vom 18.10.2007 hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur strafrechtlichen Relevanz der Weitergabe von Daten bei der Veräußerung sogenannter notleidender Kredite geäußert. Die dem Urteil zugrunde liegende Argumentation könnte auch Auswirkungen auf Outsourcing-Vorhaben der Sparkassen und möglicherweise anderer Adressaten des § 203 StGB wie zum Beispiel Versicherungen haben. In dem zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Sparkasse, die eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, ein Kreditportfolio an eine britische Gesellschaft veräußert. Bestandteil der verkauften Forderungen war auch eine durch eine Grundschuld gesicherte Darlehensforderung. Gegen die Abtretung der Darlehensforderung an die britische Gesellschaft wandte sich der Kläger mit seiner Klage vor dem Landgericht Itzehoe. Zu klären war die Frage, ob die im Zuge einer Abtretung von Forderungen erfolgende Auskunftserteilung an den Zessionar nach § 402 BGB, die auch sensible personenbezogene Daten unter anderem über die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Schuldners einschließt, den Tatbestand des § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen könnte, so dass die Abtretung wegen § 134 BGB unwirksam ist. Nach § 203 StGB wird die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses, das dem Angehörigen einer im Gesetz genannten Berufsgruppe in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, mit Strafe bedroht. Im Zusammenhang mit der Abtretung von Kreditforderungen durch private Kreditinstitute hatte der BGH bereits entschieden, dass die Weitergabe von Daten infolge des Analogieverbotes des Art. 103 Abs. 2 GG nicht durch § 203 StGB sanktioniert werden könnte, da private Banken nicht zu den im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Geheimnisträgern gehören. Demgegenüber ist die Tätigkeit der Sparkassen nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts grundsätzlich öffentliche Verwaltung im Sinne des § 11 Nr. 2 c StGB, sodass deren Vorstände Amtsträger im Sinne der § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind. So sei der Anwendungsbereich des § 203 StGB eröffnet mit der Folge, dass der im Zusammenhang mit § 402 BGB erfolgende Bankdatenaustausch ein Offenbaren eines Geheimnisses nach § 203 Abs. 2 StGB darstelle. Dieses erfolge jedoch, wie das Gericht meint, nicht »unbefugt«. Die unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Privatbanken in dem hier relevanten Geschäftsbereich ist nach Auffassung des OLG im Lichte des Willkürverbotes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen, sodass die Anwendung des § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgeschlossen sei. Die Sparkassen nähmen in nahezu identischer Weise wie die Privatbanken am Geschäftsverkehr teil. So müssten die Sparkassen, um die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen zu können, auch das privaten Banken zur Verfügung stehende Instrument der Ausgliederung von Kreditportfolios nutzen können. Mit dieser Begründung erklärt das OLG dem Grundsatz nach, dass Sparkassen die Möglichkeit gegeben werden muss, privaten Banken im Wettbewerb auf Augenhöhe zu begegnen, soweit (1) beide in nahezu identischer Weise am Geschäftsverkehr als Wettbewerber teilnehmen, (2) der Rechtsverkehr keine höheren Erwartungen an den Geheimnisschutz bei den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen hat und (3) keine sonstigen Umstände vorliegen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.