Arbeitsrecht

Betriebsrat darf bei Facebook-Auftritt mitbestimmen

21. Dezember 2016, 13:15 Uhr | Peter Tischer

Betriebsräte müssen in die Gestaltung einer Facebook-Unternehmensseite mit einbezogen werden. Auch die Posting-Funktion muss er bei Kommentaren über Mitarbeiter absegnen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Betriebsräten ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Facebook-Auftritten ihrer Unternehmen eingeräumt. Damit soll vor allem der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer gesichert werden. Laut Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat dann mit einbezogen werden, wenn technische Einrichtungen eingeführt werden, die das Verhalten oder die Leistung der Angestellten überwachen sollen. Im aktuellen Fall mussten die Arbeitsrichter klären, ob das Eröffnen einer Unternehmensseite auf Facebook eben eine solche technische Einrichtung ist. Während es bislang bei derartigen Streitigkeiten meist um intern generierte Daten wie beispielsweise einer Zeiterfassung ging, waren hier Kommentare, die Dritte über Angestellte des Unternehmens verfasst hatten, der Stein des Anstoßes. Der DRK Blutspendedienst West hatte ohne Beteiligung des Betriebsrats eine Facebook-Unternehmensseite samt Kommentarfunktion eröffnet. Daraufhin wurden mehrere negative Kommentare über die ­Mitarbeiterleistung bei Blutspenden veröffentlicht.


  1. Betriebsrat darf bei Facebook-Auftritt mitbestimmen
  2. Über das Ziel ­hinausgeschossen

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