Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße

Bundeskartellamt knöpft sich Facebook vor

3. März 2016, 8:15 Uhr | Daniel Dubsky

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen Facebook eingeleitet. Es geht dem Verdacht nach, das soziale Netzwerk nutze eine möglicherweise marktbeherrschende Stellung, um seinen Mitgliedern die Zustimmung zur Verwendung von Nutzerdaten abzutrotzen.

Bislang waren es vor allem Daten- und Verbraucherschützer, die sich mit Facebook anlegten. Nun aber wird mit dem Bundeskartellamt eine Wettbewerbsbehörde aktiv. Diese hat eine Untersuchung gegen den amerikanischen Facebook-Konzern sowie seine irische Tochter und die deutsche Facebook Germany GmbH in Hamburg eingeleitet. Darin geht es um den Verdacht, dass Facebook durch die Ausgestaltung seiner Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten seine mögliche marktbeherrschende Stellung bei sozialen Netzwerken missbraucht.

Den Wettbewerbshütern zufolge besteht ein Anfangsverdacht, dass die Facebook-Nutzungsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Zwar weist die Behörde darauf hin, dass nicht jeder Rechtsverstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gleichzeitig auch kartellrechtlich relevant ist. Im Falle von Facebook könne die Verwendung rechtswidriger Nutzungsbedingungen aber einen sogenannten Konditionenmissbrauch gegenüber den Nutzern darstellen.

Konkret geht es darum, dass Facebook den Zugang zum sozialen Netzwerk an die Zustimmung zu Nutzungsbedingungen koppelt, die dem Unternehmen eine umfangreiche Datenerhebung und Datennutzung gestatten. Durch die Auswertung der persönlichen Daten seiner Mitglieder ist Facebook in der Lage, Nutzerprofile zu erstellen und Werbekunden ein zielgenaues Marketing zu ermöglichen. Allerdings sei der Umfang der erteilten Einwilligung »für die Nutzer nur schwer nachzuvollziehen«, schreibt das Bundeskartellamt. »Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise insbesondere nach dem geltenden nationalen Datenschutzrecht.«


  1. Bundeskartellamt knöpft sich Facebook vor
  2. Besondere Pflichten für marktbeherrschende Unternehmen

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