Streit um Namen an Klingelschildern

Sinnlose Panikmache gegen die DSGVO

18. Oktober 2018, 17:03 Uhr | Lars Bube
Datenschützer widersprechen aktuellen Warnungen von Vermieterverbänden über angebliche DSGVO-Verstöße durch Namen auf Klingelschildern
© dietwalther - Fotolia

Kuriose Auswüchse der neuen DSGVO? Das Namensschild an der Türklingel könnte plötzlich die Privatsphäre des Mieters verletzen. Datenschützer halten das für unsinnig. Eigentümer-Verbände fordern Klarheit vom Gesetzgeber.

Verstößt das Klingelschild eines Mieters an der Haustür gegen die Datenschutzgrundverordnung? Über diese Frage ist ein heftiger Streit entbrannt. Der Immobilien-Eigentümerverband Haus&Grund empfiehlt der »Bild-Zeitung« zufolge aktuell seinen Mitgliedern, vorsorglich die Namensschilder zu entfernen. Nur so könne sichergestellt sein, dass die Privatsphäre der Mieter gewährleistet und Bußgelder in Millionen-Höhe für den Vermieter vermieden würden, zitiert die Zeitung Verbands-Präsident Kai Warnecke.

Ohne explizite Einwilligung der Mieter seien die Namen an den Klingelschildern »möglicherweise unzulässig«, schreibt der Verband in einer aktuellen Mitteilung. »Es darf nicht sein, dass Vermietern hohe Bußgelder drohen, nur weil sie die Namen ihrer Mieter an den Klingelschildern anbringen«, sagte Warnecke.

Müssen Mieter jetzt also ihre Klingelschilder abschrauben? Datenschützer halten das für übertrieben. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff empfiehlt Verbänden und Institutionen, sich vor etwaigen öffentlichen Ratschlägen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden erst einmal nach der Rechtslage zu erkundigen. Ein Klingelschild mit Namen falle in der Regel gar nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO.

»Wir halten die DSGVO hier nicht für anwendbar, da es sich um keine automatisierte Datenerfassung handelt«, sagt auch Jana Schönefeld, Sprecherin der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk, der dpa. Das Regelwerk greife nur bei automatisierten Datenverarbeitungen und Dateien.


  1. Sinnlose Panikmache gegen die DSGVO
  2. Verunsicherung mit »Absurditäten«
  3. Reaktion erst bei Widerspruch geboten

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