Mit der neuen europäischen Verbraucherrichtlinie kommen 2014 umfassende Änderungen beim Widerruf auf Händler zu.
Um das Widerrufsrecht in Europa zu vereinheitlichen, tritt am 13. Juni diesen Jahres die neue »Europäische Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU« (VRR) in Kraft. Die neue Regelung bringt hohen Anpassungsbedarf für deutsche Händler mit sich. Wenn Händler die Änderungen nicht fristgerecht umsetzen, setzen sie sich einem hohen Abmahnrisiko aus. Dennoch bietet die neue Richtlinie auch Vorteile. Rechtsanwalt Nicolai Amereller von der IT-Recht Kanzlei in München erklärt, worauf Händler bei der Umsetzung achten müssen.
Das bisher bestehende Rückgaberecht entfällt komplett, künftig müssen Händler also nur noch eine Widerrufsbelehrung bereitstellen. Damit besteht keine Gefahr mehr, Rückgabe und Widerruf zu vermischen und deshalb abgemahnt zu werden.
Zudem wird künftig die Widerrufsfrist vereinheitlicht. Bis dato gibt es in Deutschland zwei Widerrufsfristen. Zum einen eine 14-tägige Regelfrist, zum anderen eine verlängerte Frist von einem Monat für den Fall, dass der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu spät belehrt. Die verlängerte Frist wurde in der Vergangenheit vielen Händlern zum Verhängnis, die ihre Kunden zu spät oder gar nicht belehrten. Damit wird ab Juni Schluss sein, da nur noch eine europaweit einheitliche Frist von 14 Tagen gilt.