Neue europäische Verbraucherrichtlinie

Widerrufsrecht: Das ändert sich 2014 für den Handel

19. Februar 2014, 8:56 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Kein unendliches Widerrufsrecht mehr

(Bild: wwwebmeister - Fotolia.com)
(Bild: wwwebmeister - Fotolia.com)

Ein weiterer Vorteil für Händler ist der Wegfall des »unendlichen« Widerrufsrechts. Belehrte der Händler seinen Kunden bislang nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht, so konnte dieser jederzeit – sogar Jahre später – davon Gebrauch machen. Auch damit räumt die neue VRR auf. Künftig erlischt das Widerrufsrecht des Kunden immer nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss.

Ein weiterer Vorteil für den Handel: der Verbraucher kann nicht einfach die gekaufte Ware zurückschicken, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Ab Juni muss der Käufer zusätzlichen seinen Widerruf ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer erklären. In der Vergangenheit führte auch die hier bestehende Regelung zu häufigen Missverständnissen. Bisher konnten sich Händler nie sicher sein, ob der Verbraucher bei kommentarloser Rücksendung der Ware sein Widerrufsrecht in Anspruch nahm oder sich auf seine gesetzlichen Mängelrechte stützte. Auch führen bislang nicht abgeholte Sendungen häufig zu Ärger, da unklar ist, warum der Verbraucher seine Lieferung nicht abholt.

Allerdings muss der Unternehmer seinen Kunden ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen, welches optional gleich auf der Internetseite bereitstehen und von diesem direkt online ausgefüllt und zurückgeschickt werden kann. Der Verbraucher kann dieses Formular nutzen, ist gesetzlich jedoch nicht dazu verpflichtet. Wenn der Kunde per Formular Widerruf beim Unternehmer einreicht, ist dieser ab Juni verpflichtet, dessen Eingang unverzüglich dauerhaft – zum Beispiel per E-Mail – zu bestätigen. Zudem muss der Kunde seinen Widerruf nicht mehr zwingend in Textform beim Unternehmer vorlegen und kann dazu den Händler beispielsweise telefonisch kontaktieren. Deshalb sind Händler ab Juni dazu verpflichtet, in der Musterwiderrufsbelehrung eine Telefonnummer mit anzugeben.

Bei der Bereitstellung des Widerrufsformulars sollten Händler gründlich vorgehen. Hier besteht in Zukunft große Abmahngefahr, wenn die getroffenen Maßnahmen den geltenden Gesetzen nicht gerecht werden.


  1. Widerrufsrecht: Das ändert sich 2014 für den Handel
  2. Kein unendliches Widerrufsrecht mehr
  3. »40-Euro-Klausel« entfällt

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