Neue europäische Verbraucherrichtlinie

Widerrufsrecht: Das ändert sich 2014 für den Handel

19. Februar 2014, 8:56 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

»40-Euro-Klausel« entfällt

(Bild: Gina Sanders - Fotolia.com)
(Bild: Gina Sanders - Fotolia.com)

Ab Juni ist der Unternehmer zudem verpflichtet, im Falle eines Widerrufs die Kosten für den bereits erfolgten Versand hin zum Verbraucher zu tragen. Dabei muss der Händler allerdings nur den Betrag für den von ihm angebotenen Standard-Versand tragen, selbst wenn der Käufer eine schnellere und somit teurere Versandmethode gewählt hat. Zudem entfällt die bislang lästige »40-Euro-Klausel«, bei der eigentlich der Verbraucher bislang die Kosten der Rücksendung zu tragen hatte, wenn der Produktwert unter 40 Euro lag. Hier bestand auch in der Vergangenheit erhöhte Abmahngefahr, wenn der Unternehmer die Kosten im Widerrufsfall zwar einforderte, den Käufer in der Belehrung jedoch nicht darüber informiert hatte. Mit der neuen Regelung muss der Käufer die Rücksendekosten unabhängig vom Wert der gekauften Ware tragen.

Zudem wird der Kunde auch verpflichtet, die Rücksendung von Waren, die nicht per Paket verschickt werden können, selbst zu organisieren. Bisher musste der Händler in solchen Fällen stets eine Spedition bemühen und die Kosten dafür selbst tragen. Allerdings muss der Unternehmer den in einem solchen Fall entstehenden Betrag in der Belehrung beziffern, damit der Verbraucher die Kosten abschätzen kann. In der Praxis dürfte diese Regelung allerdings vielen Händlern Kopfzerbrechen bereiten.

Ein weiterer Vorteil für Händler ist das ab Juni geltende Zurückbehaltungsrecht in Rahmen der Rückabwicklung. Unternehmen dürfen in Zukunft solange mit der Rückerstattung des Kaufpreises warten, bis die Ware bei ihnen wieder eingetroffen ist oder der Verbraucher den Nachweis erbringt, dass er sie abgeschickt hat.


  1. Widerrufsrecht: Das ändert sich 2014 für den Handel
  2. Kein unendliches Widerrufsrecht mehr
  3. »40-Euro-Klausel« entfällt

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