Marke »Black Friday« ist geschützt

Abmahnfrust statt Umsatzlust für Händler

7. Dezember 2016, 16:09 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Anträge für ­Markenlöschung

Tatsächlich wurde die Marke Black Friday Ende Dezember 2013 in das Register des DPMA eingetragen. Nach einigen Übertragungen hält nun die »Super Union Holdings Ltd.« die Rechte daran und hat diese in Deutschland an die Black Friday GmbH abgetreten. Das geschah kurioserweise kurz nachdem die Black Friday GmbH einen Antrag auf Löschung des Markenschutzes zurückgezogen hatte, wie RA Barth anmerkt. Dennoch: Aktuell ist der Begriff vor allem im Bereich der Werbung tatsächlich geschützt. Wird der Begriff also in einem Online-Shop oder auf einem Flyer ohne Zustimmung des Markeninhabers genutzt, wäre das markenrechtswidrig.
Laut RA Barth wird in diesem Fall versucht, einen Gattungsbegriff oder Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs zu monopolisieren. Darunter fallen für Barth auch die Begriffe Black Friday und Cyber Monday, wobei für letzteren die Eintragung als eigene Marke scheiterte.

Auch für Black Friday als eigene Marke könnte bald das Aus kommen, denn laut Registereintrag des DPMA sind bereits mehrere Anträge auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse eingegangen. Offenbar sind einige Händler der Ansicht, dass die Marke nicht eintragungsfähig ist und gar nicht erst hätte eingetragen werden dürfen. Sicherlich ist das auch eine Reaktion auf die kontrovers diskutierte Abmahnpolitik der Black Friday GmbH, die selbst in diesem Zusammenhang von einer »Verwirrung rund um Markenrechte« spricht. Demnach habe die Lizenzgeberin ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass entgegen anderslautender Berichte im Vorfeld lediglich sehr wenige Rechtsverletzer abgemahnt wurden. Gleichzeitig erhebt sie den Vorwurf tendenziöser Berichterstattung der Medien: »Einige Journalisten scheinen hier wohl einer PR-Taktik auf den Leim gegangen zu sein«, kommentiert Konrad Kreid, Geschäftsführer von blackfridaysale.de in einer Mitteilung.


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